Satzung / Zweck

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Imbasa Afrikahilfe e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Hameln

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, Unterstützung von hilfsbedürftigen Frauen und Kindern in Afrika zu leisten. Unterstützt werden die Vorhaben der Imbasa Asbl (www.imbasa.lu). Die wichtigsten Bereiche des Vereins, ohne endgültige Beschränkung, sind die Unterstützung und Förderung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der betroffenen Personen sowie deren Ausbildung und wirtschaftliche Entwicklung.In erster Linie geht es um die Förderung von zur Prostitution gezwungener Frauen sowie an HIV erkrankter Kinder in Afrika. Der Verein lehnt sich an die seit Jahren erfolgreiche Arbeit der Imbasa Asbl an und unterstützt diese tatkräftig.
(2) Der Satzungszweck wird erfüllt dadurch, dass alle Mitglieder aktiv an der Spendensuche und der unmittelbaren Hilfe der Bedürftigen beteiligt sind. Gemeinnützige Aktionen wie Tombolas, Sammlungen, Spendenaufrufe sowie Charity Events werden uneigennützig und ehrenamtlich durchgeführt und der Erlös kommt zu 100% den Bedürftigen zu Gute.
(3) Die Begründung des Satzungszweckes: Hilfsbedürftige gibt es in Afrika reichlich. Diese Hilfsbedürftigen sollen durch gezielte Aktionen unterstützt werden. Beispielsweise werden Häuser für Familien errichtet, Frauen und Kinder medizinisch behandelt, Hilfe zur Selbsthilfe organisiert, Felder bestellt, Anleitungen zur Selbsthilfe und Agraranbau gegeben. Seit Jahren werden diese und weitere Belange der Hilfsbedürftigen durch die Imbasa Asbl erfolgreich organisiert. Einige Mitglieder des Vereines waren bereits vor der Gründung ehrenamtlich tätig. Aufgrund vieler Möglichkeiten im eigenen Land ist nun die Gründung des eigenen Vereines notwendig um die Imbasa Asbl aktiv mit Spenden zu unterstützen die durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erwirtschaftet werden sollen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die mittelbar oder unmittelbar in die ehrenamtliche Arbeit von hilfsbedürftigen Menschen in Afrika im Sinne des Vereinszwecks eingebunden sind, oder die sich die Hilfe von bedürftigen Menschen in Afrika zum Ziel gesetzt haben.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Rechnungsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer (Stellvertreter). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtsdauer endet erst mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Eintragung in das Vereinsregister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand kommissarisch ergänzen. Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstandsvorsitzende bzw. in Vertretung der stellvertretende Vorsitzende sind einzelzeichnungsberechtigt.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe des Veranstaltungsortes und der Tagesordnung, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere, den Geschäftsbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstands, die Entscheidung über Satzungsänderungen (Ausnahme § 6 Absatz 5, dieser Satzung) sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Der Rechnungsbericht ist vorher anhand der Belege und des Kassenbestands durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten ist.
(5) Jede Mitgliederversammlung, die rechtzeitig vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen wird, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, so muss binnen 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann endgültig beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen worden ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verlorengeht – fällt das Vermögen des Vereines an die Imbasa Asbl, Maison 107, L-9768 Reuler. Hameln, 30.04.2012
Himmelswünsche / Love from Africa
ist ein Projekt der Imbasa Afrikahilfe e.V.

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