§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Imbasa Afrikahilfe e.V.“ und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Hameln
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es,
Unterstützung von hilfsbedürftigen Frauen und Kindern in Afrika zu leisten.
Unterstützt werden die Vorhaben der Imbasa Asbl (www.imbasa.lu). Die
wichtigsten Bereiche des Vereins, ohne endgültige Beschränkung, sind die
Unterstützung und Förderung des körperlichen und seelischen
Wohlbefindens der betroffenen Personen sowie deren Ausbildung und
wirtschaftliche Entwicklung.In erster Linie geht es um die Förderung von zur
Prostitution gezwungener Frauen sowie an HIV erkrankter Kinder in Afrika.
Der Verein lehnt sich an die seit Jahren erfolgreiche Arbeit der Imbasa Asbl
an und unterstützt diese tatkräftig.
(2) Der Satzungszweck wird erfüllt dadurch, dass alle Mitglieder aktiv an der
Spendensuche und der unmittelbaren Hilfe der Bedürftigen beteiligt sind.
Gemeinnützige Aktionen wie Tombolas, Sammlungen, Spendenaufrufe sowie
Charity Events werden uneigennützig und ehrenamtlich durchgeführt und der
Erlös kommt zu 100% den Bedürftigen zu Gute.
(3) Die Begründung des Satzungszweckes: Hilfsbedürftige gibt es in Afrika
reichlich. Diese Hilfsbedürftigen sollen durch gezielte Aktionen unterstützt
werden. Beispielsweise werden Häuser für Familien errichtet, Frauen und
Kinder medizinisch behandelt, Hilfe zur Selbsthilfe organisiert, Felder bestellt,
Anleitungen zur Selbsthilfe und Agraranbau gegeben. Seit Jahren werden
diese und weitere Belange der Hilfsbedürftigen durch die Imbasa Asbl
erfolgreich organisiert. Einige Mitglieder des Vereines waren bereits vor der
Gründung ehrenamtlich tätig. Aufgrund vieler Möglichkeiten im eigenen Land
ist nun die Gründung des eigenen Vereines notwendig um die Imbasa Asbl
aktiv mit Spenden zu unterstützen die durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
erwirtschaftet werden sollen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die mittelbar oder
unmittelbar in die ehrenamtliche Arbeit von hilfsbedürftigen Menschen in
Afrika im Sinne des Vereinszwecks eingebunden sind, oder die sich die Hilfe
von bedürftigen Menschen in Afrika zum Ziel gesetzt haben.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der
Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Rechnungsjahrs möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
Geschäftsführer (Stellvertreter). Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Seine Amtsdauer endet erst mit der Wahl eines neuen
Vorstands und dessen Eintragung in das Vereinsregister. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand
kommissarisch ergänzen. Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorstandsvorsitzende bzw. in Vertretung der stellvertretende Vorsitzende sind
einzelzeichnungsberechtigt.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich, mit einer Frist von 4
Wochen, unter Angabe des Veranstaltungsortes und der Tagesordnung,
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere, den
Geschäftsbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des
Schatzmeisters entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstands, die
Entscheidung über Satzungsänderungen (Ausnahme § 6 Absatz 5, dieser
Satzung) sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Der
Rechnungsbericht ist vorher anhand der Belege und des Kassenbestands
durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, einer
Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnis der Mitgliederversammlung zu
berichten ist.
(5) Jede Mitgliederversammlung, die rechtzeitig vorher mit Angabe der
Tagesordnung einberufen wird, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit aller
Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, so muss
binnen 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese ist dann endgültig beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern in der Einladung zur zweiten
Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen worden ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks –
soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verlorengeht – fällt das Vermögen des
Vereines an die Imbasa Asbl, Maison 107, L-9768 Reuler.
Hameln, 30.04.2012
Himmelswünsche / Love from Africa
ist ein Projekt der Imbasa Afrikahilfe e.V.
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